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   KG, 15.08.2008 - 1 W 398/08   

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https://dejure.org/2008,10137
KG, 15.08.2008 - 1 W 398/08 (https://dejure.org/2008,10137)
KG, Entscheidung vom 15.08.2008 - 1 W 398/08 (https://dejure.org/2008,10137)
KG, Entscheidung vom 15. August 2008 - 1 W 398/08 (https://dejure.org/2008,10137)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf eine weitere Gebühr nach Nr. 3104 bzw. Nr. 3105 Vergütungsverzeichnis Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) aufgrund der Erwirkung eines Versäumnisurteils durch einen Rechtsanwalt in einem Termin zur mündlichen Verhandlung für die von ihm vertretene Partei; ...

  • Judicialis

    RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1; ; RVG-VV Nr. 3104; ; RVG-VV Nr. 3105; ; ZPO § 344

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1; ZPO § 344
    Keine weitere Gebühr für die Erwirkung eines Versäumnisurteils nach streitiger Verhandlung im vorangegangenen Termin - Zum Umfang der Kosten der Säumnis bei Aufhebung eines Versäumnisurteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Vergütung bei späterem Versäumnisurteil

  • IWW (Kurzinformation)

    Kurz informiert - Diese Entscheidungen müssen Sie kennen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2009, 51
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 16.11.2017 - V ZB 152/16

    Rechtsanwaltsgebühren: Behandlung des Verfahrens über den Einspruch gegen ein

    Rechtsfehlerfrei geht das Beschwerdegericht zunächst davon aus, dass das Verfahren über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und das vorausgegangene Verfahren in gebührenrechtlicher Hinsicht dieselbe Angelegenheit sind (allg. Ansicht, vgl. OLG Celle, JurBüro 2016, 414; OLG Koblenz, JurBüro 2010, 584; KG, JurBüro 2008, 647; OLG Köln, Beschluss vom 5. November 2008 - 17 W 227/08, juris Rn. 12; Beschluss vom 21. Juni 2006 - 17 W 126/06, juris Rn. 6; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 15 RVG Rn. 32; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 22. Aufl., § 15 Rn. 85, § 17 Rn. 44).

    Es entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG, und die ursprünglich aufgrund des ersten Termins angefallene 0, 5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV-RVG geht in der 1, 2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG auf (vgl. KG, JurBüro 2008, 647; OLG Koblenz, MDR 2010, 1494; Herget/Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 344 Rn. 2; Hünnekens, Rpfleger 2004, 445, 451).

  • OLG Köln, 13.11.2017 - 17 W 210/17
    Anders als unter der Geltung des § 38 Abs. 2 BRAGO, wird die Säumnis anwaltsgebührenrechtlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht mehr sanktioniert, da es sich bei dem Verfahren vor und demjenigen nach Erlass des Versäumnisurteils um eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit handelt (OLG Celle AGS 2016, 318; OLG Koblenz AGS 2010, 464; KG AGS 2008, 591; Senat, Beschluss vom 5. November 2008 - 17 W 227/08 - AG Bremen AGkompakt 2010, 69; Hansens RVGreport 2009, 18; Hk-ZPO/Kießling, Rn. 5; Hünnekes Rpfleger 2004, 445, 451; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt u. a., RVG, 22. Aufl., Nr. 3105 VV RVG Rn. 57, 75; Toussaint BeckOK ZPO, Stand: 15.09.2017, § 344 Rn. 3.3; Wieczorek/Schütze/Büscher, Rn. 18; a. A. nur: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Rn. 8).
  • OLG Brandenburg, 03.11.2016 - 6 W 79/16

    Kostenfestsetzung: Rechtsanwaltsgebühren bei Einspruch gegen ein Versäumnisurteil

    Wird gegen ein Versäumnisurteil Einspruch erhoben, so wird dasselbe Verfahren fortgesetzt, es liegt gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit vor (vgl. nur KG Berlin, Beschluss v. 15.08.2008 - 1 W 398/08, JurBüro 2008, 647; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., § 15 RVG Rn. 32 "Einspruch", Rn. 70 "Versäumnisurteil").
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